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§ 10 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 10 GKV – Versorgungsleistungen

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen mit Ausnahme

  1. 1.

    der für den Sterbemonat zu zahlenden Bezüge,

  2. 2.

    der Erstattung von Sachschäden und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen,

  3. 3.

    des Übergangsgelds,

  4. 4.

    des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen.

Ferner gewährt er Alters- und Hinterbliebenengeld nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.