§ 10 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 GKV – Versorgungsleistungen
Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen mit Ausnahme
- 1.
der für den Sterbemonat zu zahlenden Bezüge,
- 2.
der Erstattung von Sachschäden und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen,
- 3.
des Übergangsgelds,
- 4.
des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen.
Ferner gewährt er Alters- und Hinterbliebenengeld nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.