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§ 1 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 1 GKV – Rechtsstellung und Sitz

(1) Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Sitz des Kommunalen Versorgungsverbands ist Karlsruhe. Er kann in Stuttgart eine Zweigstelle errichten.