Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 8 GKG-LSA – Bildung

(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung zu vereinbaren.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. 1.

    die Verbandsmitglieder,

  2. 2.

    den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,

  3. 3.

    die Aufgaben des Zweckverbandes,

  4. 4.

    die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes,

  5. 5.

    die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,

  6. 6.

    das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,

  7. 7.

    die Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes.

(3) Im Übrigen soll die Verbandssatzung die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes, insbesondere das Verfahren seiner Organe, die Voraussetzungen und das Verfahren bei Beitritt eines weiteren Mitglieds oder bei Ausschluss oder Austritt (Kündigung) eines Mitglieds oder die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes, regeln, soweit dieses Gesetz ihre Regelung in der Verbandssatzung zulässt oder keine Vorschriften darüber enthält.

(4) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen; gibt die Kommunalaufsichtsbehörde kein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus, hat die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landesverwaltungsamtes zu erfolgen. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Zweckverband entsteht durch die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach Satz 1 am Tage nach dieser Bekanntmachung, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.