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§ 5 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Zweckvereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 5 GKG-LSA – Änderung und Auflösung

(1) In der Zweckvereinbarung sind Bestimmungen über deren Änderung oder Auflösung sowie den Austritt von Mitgliedern zu treffen.

(2) § 15 gilt für die Beteiligten einer Zweckvereinbarung entsprechend.

(3) Änderungen der Zweckvereinbarung sind gemäß § 3 Abs. 3 genehmigungspflichtig, soweit sie den Kreis der Beteiligten oder die Übertragung von Aufgaben betreffen. Die übrigen Änderungen sind anzeigepflichtig.

(4) Wird eine Zweckvereinbarung aufgelöst oder scheidet ein Beteiligter durch Austritt oder Ausschluss aus, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. Die Zweckvereinbarung soll hierüber das Nähere bestimmen. Kommt innerhalb angemessener Frist eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht zu Stande, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(5) Jede genehmigungspflichtige Änderung und die Auflösung einer Zweckvereinbarung sind entsprechend § 3 Abs. 5 öffentlich bekannt zu geben.