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§ 17 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 17 GKG-LSA – Aufsicht

(1) Kommunalaufsichtsbehörde für den Zweckverband ist

  1. 1.
    der Landkreis, wenn dem Zweckverband nur Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Landkreises angehören und dieser nicht selbst beteiligt ist,
  2. 2.
    das Landesverwaltungsamt oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden und Verbandsgemeinden verschiedenen Landkreisen angehören oder wenn mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist.

(2) Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.

(3) Die Zuständigkeiten der Fachaufsichtsbehörden bleiben grundsätzlich unberührt. Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Landesverwaltungsamt oder diejenige Fachbehörde, die die Fachaufsicht über die Landkreise ausübt.