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Anlage 1 Teil 8.7 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 8.7 GKG – Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8700Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt