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Anlage 1 Teil 8.3.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 8.3.3 GKG – Abschnitt 3
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8330Verfahren über die Beschwerde
  1. 1.

    gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder

  2. 2.

    in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1,2
8331Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf
0,8