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Anlage 1 Teil 7.6 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 7.6 GKG – Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7600Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. 
7601Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt