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Anlage 1 Teil 7.2.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 7.2.2 GKG – Abschnitt 2
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 7.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
 
7220Verfahren über die Beschwerde2,0
7221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf
1,0