Anlage 1 Teil 7.2.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 7.2.2 GKG – Abschnitt 2
Beschwerde
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 7.2
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Vorbemerkung 7.2.2: | ||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG. | ||
7220 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0 |
7221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf | 1,0 |