Anlage 1 Teil 6.4 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 6.4 GKG – Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
6400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € |