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Anlage 1 Teil 6.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 6.3 GKG – Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6300Selbständiges Beweisverfahren1,0
6301Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO22,00 €