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Anlage 1 Teil 6.1.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 6.1.2 GKG – Abschnitt 2
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6120Verfahren im Allgemeinen5,0
6121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. 
6122Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.