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Anlage 1 Teil 5.1.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 5.1.2 GKG – Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
5120Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
5121Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,5
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
5122Verfahren im Allgemeinen4,0
5123Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
5124Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
  c)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.