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Anlage 1 Teil 3.8.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.8.2 GKG – Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
 Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde: 
3820- Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen2,0
3821- Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen1,0