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Anlage 1 Teil 3.8.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.8.1 GKG – Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
 Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung: 
3810- Der Antrag wird zurückgewiesen1,0
3811- Der Antrag wird zurückgenommen0,5