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Anlage 1 Teil 3.3.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.3.3 GKG – Abschnitt 3
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3330Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO480,00 €
3331Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO320,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.