Anlage 1 Teil 3.3.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 3.3.3 GKG – Abschnitt 3
Revision
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3.3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
3330 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 480,00 € |
3331 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 320,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. |