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Anlage 1 Teil 3.3.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.3.2 GKG – Abschnitt 2
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3320Berufungsverfahren mit Urteil320,00 €
3321Erledigung der Berufung ohne Urteil160,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.