Anlage 1 Teil 3.1.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 3.1.2 GKG – Abschnitt 2
Berufung
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3.1
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
3120 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
3121 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. |