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Anlage 1 Teil 2.2.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 2.2.2 GKG – Abschnitt 2
Zwangsverwaltung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2220Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren110,00 €
2221Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens0,5
 Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.- mindestens 132,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 €