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Anlage 1 Teil 1.7 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 1.7 GKG – Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1700Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €