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Anlage 1 Teil 1.5.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 1.5.2 GKG – Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1520Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren396,00 €
1521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
99,00 €
1522Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
198,00 €
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1523Verfahren über Rechtsmittel in 
 1.den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und 
 2.Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO: 
 Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen66,00 €