Anlage 1 Teil 1.2.5.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 1.2.5.1 GKG – Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 1
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | |
---|---|---|---|
1250 | Verfahren im Allgemeinen | 6,0 | |
1251 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | |||
1252 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch | ||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | ||
4. | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf | 3,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |