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§ 49 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Wertvorschriften

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 49 GKG – Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

1Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Zu § 49: Neugefasst durch G vom 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2187).