§ 24 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Kostenhaftung
§ 24 GKG – Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.