Gesetze

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§ 15 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vorschuss und Vorauszahlung

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 15 GKG – Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.