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§ 14 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vorschuss und Vorauszahlung

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 14 GKG – Ausnahmen von der Abhängigmachung

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

  1. 1.

    soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,

  2. 2.

    wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder

  3. 3.

    wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass

    1. a)

      dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder

    2. b)

      eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Zu § 14: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).