§ 14 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Vorschuss und Vorauszahlung
§ 14 GKG – Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
- 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
- 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
- a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
- b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
Zu § 14: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).