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§ 15 GkG NRW
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

DRITTER TEIL – Der Zweckverband → Abschnitt III – Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GkG NRW
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 15 GkG NRW – Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet wenigstens eine vertretungsberechtigte Person in die Verbandsversammlung. Von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden entsandte vertretungsberechtigte Personen haben die Interessen ihrer Gemeinde oder ihres Gemeindeverbandes zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse gebunden. Sind natürliche Personen oder juristische Personen (§ 4 Absatz 2) Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu benennen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen. Die vertretungsberechtigten Personen anderer Verbandsmitglieder werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt. Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten vertretungsberechtigten Personen weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen.

(3) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist eine stellvertretungsberechtigte Person für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(5) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr, und zwar zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über den Jahresabschluss und die Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird sie durch die Aufsichtsbehörde einberufen, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes vorschreibt. Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden vertretungsberechtigten Personen von Gemeinden und Gemeindeverbänden wenigstens die Hälfte der Stimmenzahl erreichen; im Falle des Absatzes 1 letzter Satz kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Die Verbandssatzung kann weitere Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit bestimmen.

(6) Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung regelt die Verbandssatzung, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben.