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§ 14 GGVSEB
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GGVSEB
Gliederungs-Nr.: 28.23.9241
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 GGVSEB – Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Behörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.

(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist,

  2. 2.

    die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und

  3. 3.

    das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.

Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.

(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.

(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen sind zuständig für die jährliche technische Untersuchung und die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.

(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.