§ 41 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen
D. – Normsetzung, Verkündung
§ 41 GGO – Rechtsförmlichkeit
Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden von der Staatskanzlei auf ihre Rechtsförmlichkeit überprüft und überarbeitet.