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§ 40 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

D. – Normsetzung, Verkündung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 40 GGO – Normprüfung, Rechtsvereinfachung

(1) Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden von der Staatskanzlei auf ihre Erforderlichkeit, die Norminhalte, die Normgestaltung und die Vollzugseignung (Normprüfung) überprüft und zwar

  1. 1.
    bei einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung vor der Freigabe zur Verbandsbeteiligung oder deren Einleitung (§ 31 Abs. 2 Satz 2) und
  2. 2.
    bei einer Verordnung eines Ministeriums nach der Verbandsbeteiligung.

Inhalt und Verfahren der Normprüfung richten sich nach den von der Staatskanzlei herausgegebenen Hinweisen.

(2) Soll ein Entwurf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Verbandsbeteiligung wesentlich geändert werden, so erhält die Staatskanzlei erneut Gelegenheit zur Überprüfung.

(3) Soweit über die Vorschläge der Staatskanzlei kein Einvernehmen erzielt wird, stellt das federführende Ministerium den Streitstand mit den Lösungsvorschlägen

  1. 1.
    im Fall eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung in der Kabinettsvorlage und
  2. 2.
    im Fall der Verordnung eines Ministeriums in einer Vorlage für die Ministerin oder den Minister

dar und nimmt darin einen dafür bestimmten Beitrag der Staatskanzlei auf.

(4) Die Staatskanzlei soll im Zusammenwirken mit den Ministerien Vorschläge zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften erarbeiten.