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§ 39 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

D. – Normsetzung, Verkündung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 39 GGO – Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe

(1) Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. In einem allgemeinen Teil sind darzustellen:

  1. 1.

    Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,

  2. 2.

    wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,

  3. 3.

    Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung,

  4. 4.

    Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  5. 5.

    die Auswirkungen auf Familien,

  6. 6.

    die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

  7. 7.

    die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs,

  8. 8.

    bei Entwürfen nach § 38a das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung und

  9. 9.

    die Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7

In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen.

(2) Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen.

(3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen.