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§ 33 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → V. – Zusammenarbeit mit dem Landtag

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 33 GGO – Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen

(1) 1Kleine Anfragen zur schriftlichen oder kurzfristigen schriftlichen Beantwortung sowie Große Anfragen leitet die Staatskanzlei dem fachlich zuständigen Ministerium zu. 2Ein Übergang der Federführung auf ein anderes Ministerium ist der Staatskanzlei durch schriftliche Übernahmeerklärung anzuzeigen.

(2) 1Das fachlich zuständige Ministerium beantwortet

  1. 1.

    Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung namens der Landesregierung innerhalb eines Monats und

  2. 2.

    Kleine Anfragen zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung binnen zwei Wochen

jeweils nach Eingang bei der Staatskanzlei. 2Die Staatskanzlei kann sich die Billigung der Antwort vorbehalten. 3Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist der Landtag unverzüglich schriftlich über die Hinderungsgründe zu unterrichten und anzugeben, wann eine Antwort zu erwarten ist; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) 1Mündliche Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung. 2Die beabsichtigten Antworten sind der Staatskanzlei spätestens am Tag vor der Fragestunde zuzuleiten. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei Großen Anfragen teilt die Staatskanzlei dem Landtag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang bei ihr mit, zu welchem Tagungsabschnitt die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird. 2Das zuständige Ministerium legt die geplante Antwort vor dem geplanten Tagungsabschnitt der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. 3Große Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung.