§ 32 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen
C. – Ministerien → V. – Zusammenarbeit mit dem Landtag
§ 32 GGO – Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen
(1) Jedes Ministerium stellt sicher, dass es in den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu den seinen Geschäftsbereich berührenden Tagesordnungspunkten vertreten ist. Angehörige der Ministerien haben in den Ausschusssitzungen die Auffassung der Landesregierung zu vertreten.
(2) An Sitzungen einer Landtagsfraktion und ihrer Arbeitskreise dürfen Angehörige der Ministerien nur mit Genehmigung der Leitung des Ministeriums teilnehmen.