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§ 31 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → IV. – Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 31 GGO – Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen

(1) 1Über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus sind bei der Vorbereitung von allgemeinen Regelungen, insbesondere von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

  1. 1.

    die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 96 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und

  2. 2.

    die kommunalen Spitzenverbände

zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind. 2Anderen Stellen kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) 1Ist die Landesregierung für den Erlass einer Regelung zuständig, darf eine Verbandsbeteiligung erst eingeleitet werden, wenn die Landesregierung die Freigabe des Entwurfs beschlossen hat; dies gilt nicht für den Beginn von Verhandlungen über allgemeine Regelungen nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie für Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung. 2Ist ein Ministerium für den Erlass einer Regelung zuständig, so ist die Verbandsbeteiligung nach Abschluss der Ressortbeteiligung einzuleiten, sofern die beteiligten Ministerien nicht einer vorzeitigen Verbandsbeteiligung zustimmen. 3Erklärungen, die zu beteiligende Ministerien binden, dürfen nicht abgegeben werden.

(3) 1Für die Abgabe einer Stellungnahme ist in der Regel eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, in besonders eiligen Fällen kann die Frist bis auf drei Wochen verkürzt werden. 2Im Bedarfsfall kann anstelle oder neben der schriftlichen Anhörung auch eine mündliche Erörterung erfolgen.

(4) Soll ein Entwurf wesentlich verändert werden, ohne dass die Änderung bereits Gegenstand der Verbandsbeteiligung war, ist den zu beteiligenden Stellen (Absatz 1 Satz 1) insoweit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) 1Über die Regelungen der Absätze 1 bis 4 hinaus werden Entwürfe allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gleichzeitig mit der Zuleitung an die Ressorts zur frühzeitigen Information übersandt. 2Ausnahmsweise werden die Entwürfe den Spitzenorganisationen erst nach erfolgter Ressortabstimmung zugeleitet, soweit sie für die Bestimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. 3Aufgrund des frühen Stadiums der Beteiligung ist auf die Vorläufigkeit der Entwürfe hinzuweisen. 4Ebenso ist auf die Vertraulichkeit der zugeleiteten Entwürfe hinzuweisen. 5Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände können innerhalb der den Ressorts eingeräumten Äußerungsfrist schriftlich zum Entwurf Stellung nehmen.