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§ 23 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → III. – Zusammenarbeit oberster Landesbehörden

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 23 GGO – Zusammenarbeit in Bundesratssachen

(1) Im Bundesrat und in seinen Ausschüssen haben die Mitglieder der Landesregierung sowie die oder der Bevollmächtigte der Landesregierung beim Bund die Richtlinien der Politik und die Beschlüsse der Landesregierung zu vertreten.

(2) Beteiligte Ministerien erörtern ihr beabsichtigtes Stimmverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Ausschüsse und der Europakammer des Bundesrates. Anträge für die Ausschusssitzungen sind dem Bundesrat, der Vertretung des Landes beim Bund und den zuständigen Ministerien der Länder, Voten zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vertretung des Landes beim Bund rechtzeitig vor Sitzungsbeginn zuzuleiten.

(3) War im Rahmen eines Europakammerverfahrens eine rechtzeitige Befassung der Landesregierung nicht möglich, ist diese in der auf die Sitzung der Europakammer folgenden Sitzung über das Stimmverhalten und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Die Staatskanzlei leitet eine von der Landesregierung beschlossene Bundesratsinitiative nach redaktioneller Überprüfung dem Bundesrat zu.

(5) Die Staatskanzlei veröffentlicht das Stimmverhalten der Landesregierung im Bundesrat und im Europakammerverfahren.