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§ 17 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → II. – Bearbeitung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 17 GGO – Eingänge

(1) Alle dem Ministerium oder einzelnen Bediensteten zugeleiteten Eingänge sind unverzüglich durchzusehen, mit Sicht- und Arbeitsvermerken zu versehen und der weiteren Bearbeitung zuzuführen. Unmittelbar zugegangene Eingänge legen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Führungskraft vor, soweit dies zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben erforderlich ist.

(2) Der Leitung des Ministeriums sind vorzulegen

  1. 1.
    Schreiben von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestages und des Landtages,
  2. 2.
    Beschwerden über Entscheidungen oder das Verhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern,
  3. 3.
    alle an die Ministerin oder den Minister und die Staatssekretärin oder den Staatssekretär persönlich gerichtete Schreiben und
  4. 4.
    Eingänge von allgemeiner oder besonderer politischer Bedeutung.