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§ 16 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → I. – Organisation, Führung, Zusammenarbeit

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 16 GGO – Führung, Zusammenarbeit

(1) 1Angehörige des Ministeriums sind für die selbständige Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. 2Sie unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und unterrichten sich gegenseitig, zeitgerecht und umfassend über Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein könnte.

(2) 1Führungskräfte legen innerhalb eines durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie konzeptionelle Aussagen der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister vorgegebenen Rahmens Arbeitsziele fest. 2Hierzu sollen sie mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich die Schwerpunktthemen und die sich hieraus ergebenden Arbeitsziele vereinbaren.

(3) 1Führungskräfte sind für die Einhaltung der Arbeitsziele verantwortlich und sorgen für deren Fortschreibung sowie eine Erfolgskontrolle. 2Die Initiative und Entscheidungsfreude der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll gefördert werden.

(4) 1Führungskräfte tragen Verantwortung für eine sachgerechte und gleichmäßige Aufgabenverteilung. 2Sie wirken darauf hin, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingearbeitet und ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechend eingesetzt und gefördert werden. 3Sie beobachten den Leistungsstand ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erörtern ihn mit ihnen.

(5) 1Führungskräfte fördern die Delegation von Verantwortung. 2Sie sorgen für eine umfassende und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie für eine offene, kooperative und auf gegenseitige Achtung aufbauende Ausgestaltung der Arbeitsabläufe. 3Sie fördern den Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von Verantwortung sowie die Kreativität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(6) Führungskräfte führen regelmäßig mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dienstbesprechungen durch

  1. 1.

    zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch,

  2. 2.

    zur Koordinierung der Arbeit und zur Regelung von Verfahrens- und Sachfragen der Aufgabenerledigung,

  3. 3.

    zur Erörterung von Entwicklungstendenzen und Veränderungen in den Aufgabenbereichen sowie von organisatorischen Veränderungen,

  4. 4.

    zur Unterrichtung über neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften.