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Art. 60 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

V. – Der Bundespräsident

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 60 GG – Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt

(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Art. 60 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I Nr. 8 G v. 19.03.1956 I 111