Gesetze

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Art. 27 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

II. – Der Bund und die Länder

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 27 GG – Handelsflotte

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.