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Art. 26 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

II. – Der Bund und die Länder

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 26 GG – Störung des Völkerfriedens. Kontrolle von Kriegswaffen

(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) 1Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 26 Abs. 2 Satz 2: Siehe AusführungsG zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (G über die Kontrolle von Kriegswaffen) 190-1