Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 GflpestV 2005
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht

III. – Schutzmaßregeln bei Geflügel → 1. – Allgemeine Schutzmaßregeln

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflpestV 2005
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GflpestV 2005

(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von

  1. 1.
    mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  2. 2.
    mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Oktober 2007 durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348). Zur weiteren Anwendung s. § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)