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§ 5 GflpestV 2005
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht

II. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflpestV 2005
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GflpestV 2005

(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.

(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Oktober 2007 durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348). Zur weiteren Anwendung s. § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)