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Anlage 2 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 GflPestV

(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)

Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je BestandAnzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
12
weniger als 10mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel
11 - 10010 - 50
101 - 1 00020 - 60
mehr als 1 00030 - 70