§ 51 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln → Unterabschnitt 6 – Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 51 GflPestV – Notimpfung
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.