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§ 38 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 3 – Schutzmaßregeln bei Geflügelpest → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 GflPestV – Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand

  1. 1.

    in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass

    1. a)

      sie in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird und

    2. b)

      die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

  2. 2.

    in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets, soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass

    1. a)

      die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und

    2. b)

      die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die Eintagsküken

  1. 1.

    nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,

  2. 2.

    aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nummer 3 erfüllen und

  3. 3.

    in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit im Falle von

  1. 1.

    Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37 Satz 1 Nummer 3,

  2. 2.

    Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nummer 5

erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Gewinnung von Fleisch von

  1. 1.

    geimpftem Geflügel

    1. a)

      die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden,

    2. b)

      die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

    3. c)

      die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind und

    4. d)

      sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, oder

  2. 2.

    nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.