§ 18 GewStG
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Bundesrecht
Abschnitt V – Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
§ 18 GewStG – Entstehung der Steuer
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.