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§ 18 GewStG
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Bundesrecht

Abschnitt V – Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer

Titel: Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStG
Gliederungs-Nr.: 611-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 GewStG – Entstehung der Steuer

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.