Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 GewStG
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Bundesrecht

Abschnitt IV – Steuermessbetrag

Titel: Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStG
Gliederungs-Nr.: 611-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 GewStG – Pauschfestsetzung

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.