Gesetze

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§ 1 GewStG
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Bundesrecht

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStG
Gliederungs-Nr.: 611-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2922).