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§ 12a GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Zu § 3 des Gesetzes

Titel: Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStDV
Gliederungs-Nr.: 611-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12a GewStDV – Kleinere Versicherungsvereine

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Zu § 12a: Geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434).