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§ 147b GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 147b GewO – Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
  2. 2.

des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Zu § 147b: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2114).